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Änderung § 2 InsVV vom 01.01.2021
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§ 2 InsVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 2 InsVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Regelsätze | |
(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel | |
(Text alte Fassung) 1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, 2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert, 3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert, 4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert, 5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert, 6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert, 7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert. (2) 1 Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. 2 Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. 3 Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro. | (Text neue Fassung) 1. von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, 2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, 3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent, 4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, 5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent, 6. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 Euro 1,1 Prozent, 7. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent, 8. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent, 9. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent. (2) 1 Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.400 Euro betragen. 2 Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. 3 Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro. |
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