Tools:
Update via:
Änderung § 4 InsVV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 SanInsFoG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der InsVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 InsVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 4 InsVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Geschäftskosten, Haftpflichtversicherung | |
(1) 1 Mit der Vergütung sind die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten. 2 Zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört der Büroaufwand des Insolvenzverwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten, auch soweit diese anläßlich des Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. 3 Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu zahlen. | |
(Text alte Fassung) (2) Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. (3) 1 Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung abgegolten. 2 Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten. | (Text neue Fassung) (2) 1 Besondere Kosten, die dem Verwalter im Einzelfall, zum Beispiel durch Reisen, tatsächlich entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. 2 Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung gilt Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. (3) 1 Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4.000.000 Euro abgegolten. 2 Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5718/al119925-0.htm