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Sechster Abschnitt - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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Sechster Abschnitt Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung

§ 29 Andere Papiere als Anmeldescheine



An die Stelle von Anmeldescheinen treten

1.
Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen

a)
bei dem Übergang von als Einfuhr auf Lager angemeldeten Waren in eine andere Einfuhrart oder bei dem Übergang von als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldeten Waren in den freien Verkehr, soweit keine mit den Zollpapieren verbundenen Anmeldescheine zu verwenden sind und ausgenommen bei Lieferung solcher Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf nach § 19 oder auf die Insel Helgoland nach § 30 Abs. 1 Nr. 9,

b)
bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen oder über die Häfen dieser Städte nach See ausgehen, ausgenommen beim Ausgang über die Freizone Hamburg und im Seeumschlag,

c)
bei der Vernichtung oder Zerstörung eingeführter Waren unter zollamtlicher Überwachung oder bei ihrer Veräußerung durch die Zollbehörde sowie bei ihrem Untergang;

2.
eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei der Durchfuhr von Waren, die über die Freizone Hamburg nach See ausgehen;

3.
eine Ausfertigung des Verkehrsauftrages, wenn aus diesem die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, bei dem Seeumschlag in der Freizone Bremen, soweit solche Aufträge vorgelegt werden.

Liegen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so sind von dem Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 an Stelle von Anmeldescheinen Nachweisungen auszufüllen und abzugeben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen.


§ 30 Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen



(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen:

1.
1Ausländische Waren, für welche ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen wurde, dürfen mit vereinfachten Anmeldescheinen angemeldet werden, wenn Durchschriften dieser Anmeldescheine als ergänzende oder ersetzende Anmeldung zugelassen sind. 2Dabei können entweder die einzelnen Einfuhrsendungen unverzüglich und fortlaufend eingetragen werden oder es können die Waren mit übereinstimmenden Merkmalen monatlich zusammengefaßt und in verdichteter Form eingetragen werden. 3Werden die Waren unverzüglich und fortlaufend eingetragen, so sind die voll ausgenutzten Anmeldescheine vom Ausstellungspflichtigen oder seinem Beauftragten unverzüglich unmittelbar an das Statistische Bundesamt einzusenden. 4Jedoch ist der Anmeldeschein mit der letzten Eintragung eines Monats zusammen mit der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung bei der für die Annahme der ergänzenden oder ersetzenden Anmeldung bestimmten Zollstelle abzugeben.

2.
Ausländische Waren für die eine "Zusammenfassende Anmeldung für aus Zollager in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren (Zahlungsanmeldung)" abgegeben wird, sind zugleich mit dieser vom Lagerhalter bei der Überwachungszollstelle anzumelden.

3.
1Waren, die in Sammelsendungen für mehrere Einführer eingeführt und aufgrund einer einzigen Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, dürfen von dem gemeinsamen Bevollmächtigten im eigenen Namen mit einem Anmeldeschein angemeldet werden, wenn dieser

a)
als Handelsvertreter des außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Vertragspartners am Abschluß der Einfuhrverträge mitgewirkt hat oder

b)
in Ausübung seines Gewerbes aufgrund eines Vertrages mit dem außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Vertragspartner an der Beförderung der Waren mitwirkt

und eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht erforderlich ist; der Anmeldeschein ist im Kopf mit "§ 30 Abs. 1 Nr. 3 AHStatDV" zu kennzeichnen. 2Dies gilt entsprechend, wenn für den gemeinsamen Bevollmächtigten ein vereinfachtes Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren gemäß Teil I Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugelassen ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Vertragspartner der Einführer, wenn dieser selbst als Anmelder im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 auftritt. 4Der in den Sätzen 1 und 2 genannte gemeinsame Bevollmächtigte oder der in Satz 3 genannte außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige Vertragspartner ist an Stelle der einzelnen Einführer Ausstellungspflichtiger für den Anmeldeschein. 5Die Pflicht der Einführer zur Ausstellung des Anmeldescheines bleibt unberührt, wenn die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen ihrer Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen.

4.
(weggefallen)

5.
(weggefallen)

6.
1Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Kapitel 84 bis 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, die üblicherweise zur Ausrüstung gehören und zusammen mit dem Hauptgegenstand aus- oder eingehen, können nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 mit der Warenbezeichnung und der Warennummer des Hauptgegenstands und dem Zusatz „einschließlich des üblicherweise zur Ausrüstung gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile" angemeldet werden. 2Bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik ist nur die Angabe der Warennummer des Hauptgegenstands ohne Warenbezeichnung erforderlich. 3Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung nicht mehr als 2.500 Euro, können sie mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. 4Falls nicht bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte und Instrumente der Kapitel 84, 85 und 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik die Teile und das Zubehör bestimmt sind, dürfen mechanische Teile der Position 8487, elektrische Teile der Position 8548 und optische Teile und Zubehör der Position 9033 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugeordnet werden. 5Gehen Teile und Zubehör nach Satz 1 ohne den Hauptgegenstand in einer Sendung aus oder ein und beträgt der statistische Gesamtwert der Sendung mehr als 2.500 Euro, so sind die Teile und das Zubehör mit den auf sie zutreffenden Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzumelden, jedoch dürfen Teile und Zubehör bis zu einem statistischen Wert von einschließlich 1.000 Euro je Teil oder Zubehör, das jeweils einzeln durch verschiedene Warennummern der genannten Kapitel des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik beschrieben wird, der Ware mit dem höchsten statistischen Wert zugerechnet werden. 6Die Sätze 3 und 5 gelten nicht für Waren der Kapitel 87 bis 89 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.

7Die Sätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

a)
Sendungen, die aus weniger als drei Waren bestehen, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind, sowie

b)
Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist; die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen.

7.
(weggefallen)

8.
Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und in einer Freizone - ausgenommen bei Entnahmen zum Gebrauch oder Verbrauch auf der Insel Helgoland - in den freien Verkehr entnommen werden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebsinhaber mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats, anzumelden.

9.
1Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf die Insel Helgoland geliefert werden, sind vom Lieferer mit Anmeldeschein

a)
bei Lieferung aus einer Freizone der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, unverzüglich, spätestens mit dem Verbringen der Ware an Bord des Fahrzeugs,

b)
bei der Lieferung mit Zollbehandlung dem Zollamt Helgoland zugleich mit der Abgabe des Zollpapiers

anzumelden. 2Zur Bezeichnung der Waren - außer bei bearbeiteten Erdölen und Ölen aus bituminösen Mineralien oder wenn nur eine Warenart geliefert wird - genügt die Angabe Schokolade, Whisky, Weinbrand, anderer Branntwein, Likör, Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, sonstige Nahrungs- und Genußmittel, andere Waren. 3Die Angabe der Wertstellung entfällt.

10.
Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und in einer Freizone in eine aktive Veredelung übergehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetriebes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle der Freizone, in der Freizone Bremen dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgenden Monats anzumelden.

11.
1Montagewerkzeuge, Montagegeräte und Baugerätschaften, die zu einer vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland eingeführt werden, können mit der Bezeichnung "Montagegut" und der Angabe der Gesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes angemeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr als Ursprungsland das Land der Bundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist. 2Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen.

12.
1Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen im Ausland, die zu einer vorübergehenden Verwendung ausgeführt oder nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland eingeführt werden, können mit der Bezeichnung "Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- und Ausstellungsständen" und der Angabe der Gesamtmenge in kg und des Statistischen Wertes angemeldet werden, wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung angeheftet ist, aus der die genaue Bezeichnung der einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich sind; stammen die Waren aus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, so ist bei der Ausfuhr als Ursprungsland das Land der Bundesrepublik Deutschland anzugeben, in dem der Ausführer ansässig ist. 2Satz 1 gilt nicht für Waren, die nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen, und für die zur Ausstellung bestimmten Waren.

13.
(weggefallen)

14.
Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der Lieferung, spätestens jedoch monatlich am 3. Werktag des folgenden Monats anzumelden.

15.
(weggefallen)

16.
1Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham, Puttgarden, Rostock, Saßnitz oder Warnemünde eingehen oder über die Häfen dieser Städte nach See ausgehen, ist bei der Anmeldung die handelsübliche Bezeichnung der Waren anzugeben, die bekannt ist, sonst die Bezeichnung, die aus den Zoll-, Beförderungs- oder sonstigen Begleitpapieren ersichtlich ist. 2Als Mengenangabe ist die Gesamtmenge in kg anzugeben, die Angabe des Statistischen Wertes entfällt.

17.
1Waren, die als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf geliefert werden - ausgenommen Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 -, sind

a)
von selbstausrüstenden Reedern, selbstausrüstenden Luftfahrtunternehmen oder gewerbsmäßigen Schiffs- und Luftfahrzeugausrüstern mit einer Sammelanmeldung der für sie zuständigen Zollstelle, monatlich, spätestens am 3. Werktag des auf die Lieferung folgenden Monats,

b)
von sonstigen Lieferern mit Anmeldeschein der überwachenden Zollstelle, unverzüglich nach der Lieferung der Waren an Bord des Fahrzeuges

anzumelden. 2Zur Bezeichnung der Waren genügt die Angabe

-
Nahrungs- und Genußmittel,

-
Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl),

-
schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von

-
einem Gewichtshundertteil oder weniger,

-
mehr als einem Gewichtshundertteil bis 2 Gewichtshundertteilen,

-
mehr als 2 Gewichtshundertteilen bis 2,8 Gewichtshundertteilen,

-
mehr als 2,8 Gewichtshundertteilen,

-
Flugbenzin,

-
leichter Flugturbinenkraftstoff,

-
mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff,

-
Schmieröle und Schmiermittel,

-
andere Waren.

3Die Angabe der Länder und der Wertstellung entfällt.

(2) 1In der Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1a und in den Sammelanmeldungen nach Absatz 1 Nr. 8, 10 und 14 ist der Monat anzugeben, auf den sie sich beziehen. 2Die Sammelanmeldung nach Absatz 1 Nr. 14 ist außerdem mit "Sammelanmeldung nach AHStatDV" zu kennzeichnen. 3Eine Anmeldung nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 und 10 darf auch Waren mehrerer Versendungsländer umfassen, wenn für jede Warenposition die Mengen- und Wertangaben nach den statistischen Merkmalen aufgegliedert werden.

(3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren ausgeführt oder durchgeführt werden, finden Absatz 1 Nr. 11, 12, 14 und 16 sowie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vorschriften über das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren entgegenstehen.

(4) 1Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunftspflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur Intrahandelsstatistik im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind, werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenverkehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die Versendung auf fünfhunderttausend Euro und für den Eingang auf achthunderttausend Euro festgelegt. 2Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden.

(5) 1Das Statistische Bundesamt kann die vereinfachte Anmeldung von Zusammenstellungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zulassen. 2Diese zulassungspflichtigen Sammelwarennummern sind vorgesehen für die vereinfachte Anmeldung von

1.
Zusammenstellungen von Kraft- und Luftfahrzeugteilen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist.

2.
1Zusammenstellungen von geringwertigen Waren der Kapitel 01 bis 83, 91 und 92 sowie 94 bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. 2Für diese Zusammenstellungen gilt:

a)
Eine Zusammenstellung muss mindestens drei Waren dieser Kapitel enthalten, die mit unterschiedlichen Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzureihen sind und zusammen ein- oder ausgeführt werden.

b)
1Der Statistische Wert jeder einzelnen Ware einer Zusammenstellung darf 500 Euro nicht überschreiten. 2Bei Zusammenstellungen aus den Kapiteln 01 bis 24 darf der Statistische Wert jeder einzelnen Ware 200 Euro nicht überschreiten. 3Das Gewicht jeder einzelnen Ware darf 1.000 Kilogramm nicht überschreiten.

c)
Für Warenlieferungen von Retouren, Restposten, Konkurswaren und gebrauchten Waren können bis zu einem statistischen Gesamtwert einer Sendung von 50.000 Euro ausnahmsweise einmalige vereinfachte Anmeldungen unter einer Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zugelassen werden.

d)
1Die Verwendung einer Sammelwarennummer ist nicht zulässig, wenn die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nicht mehr gewährleistet werden können. 2Um diese Mindestanforderungen zu gewährleisten, wird die Nutzung der vereinfachten Anmeldung nur für Unternehmen zugelassen, deren Warenverkehre im vorangegangenen Kalenderjahr pro Verkehrsrichtung insgesamt den statistischen Wert von 3 Millionen Euro nicht überschritten haben.

(6) 1Eine Genehmigung zur Verwendung einer zulassungspflichtigen Sammelwarennummer wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Ein- oder Ausführers erteilt. 2In dem Antrag ist die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien mittels geeigneter Unterlagen zu belegen. 3Für die Verwendung einer solchen Sammelwarennummer kann das Statistische Bundesamt weitere Kriterien festlegen. 4Die Verwendung zulassungspflichtiger Sammelwarennummern darf untersagt werden, wenn Genehmigungen widerrechtlich verwendet wurden. 5Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in den Befreiungslisten zur Außenhandelsstatistik beschrieben werden, können unter der dafür vorgesehenen Sammelwarennummer des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. 6Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes. 7Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik dürfen nicht genutzt werden für Waren, für die aufgrund der Vorschriften des Zollrechts, des Außenwirtschaftsrechts, des Ursprungsrechts, der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen und aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in die Kombinierte Nomenklatur erforderlich ist. 8Die Zollstelle kann vom Anmelder im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine detaillierte Zollanmeldung für entsprechende Waren und Bestimmungsländer verlangen.




§ 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr



(1) 1Um zu ermitteln, wer verpflichtet ist, über den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 Auskunft zu geben, wird jährlich ein Schwellenwert für den Wareneingang und für die Warenversendung festgelegt. 2Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.

(2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen, dass mit

1.
dem Schwellenwert für den Wareneingang nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte und

2.
dem Schwellenwert für die Warenversendung nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Verkaufsgeschäfte,

einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.

(3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest.




§ 31 Befreiungen von der Anmeldung



(1) Befreit von der Anmeldung sind die in der Anlage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den dort bezeichneten Voraussetzungen.

(2) Die Befreiungsschwelle im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 richtet sich nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Wird im laufenden Kalenderjahr der in Satz 1 genannte Schwellenwert überschritten, so entfällt die damit verbundene Befreiung.