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Änderung § 26 BOKraft vom 16.11.2007

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§ 26 BOKraft a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 26 BOKraft n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Kenntlichmachung


(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein

1. durch einen hell-elfenbein-farbigen Anstrich; als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß,

(Text alte Fassung)

2. durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1.

(2) Nichtraucher-Taxen müssen mit einem nach außen und innen wirkenden Sinnbild nach Anlage 2 kenntlich gemacht sein.

(3) Nach außen wirkende Eigenwerbung an Taxen und Mietwagen sowie, vorbehaltlich
des Absatzes 4, jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung ist unzulässig.

(4) Fremdwerbung
an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.

(Text neue Fassung)

2. durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit der Aufschrift 'Taxi' versehenes Schild (Taxischild) nach Anlage 1.

Vorbehaltlich
des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig.

(2) Nach außen wirkende Werbung
an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.