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2. Titel - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
2. Titel Obusse und Kraftomnibusse
§ 20 Beschriftung
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen
- 1.
- auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,
- 2.
- die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
- a)
- an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,
- b)
- die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.
§ 21 Verständigung mit dem Fahrzeugführer
§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Obusse und Kraftomnibusse des Linienverkehrs müssen deutlich hör- oder sichtbare Verständigungseinrichtungen haben
- 1.
- zur Erteilung von Fahr- oder Halteaufträgen durch das Betriebspersonal,
- 2.
- bei Ein-Mann-Betrieb zur Mitteilung des Haltewunschs der Fahrgäste an den Fahrzeugführer.
(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.
§ 22 Stehplätze
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.
(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.
§ 23 (aufgehoben)
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 24 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. November 2007 BGBl. I S. 2569 m.W.v. 16. November 2007
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