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Synopse aller Änderungen der 12. BImSchV am 14.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Januar 2017 durch Bekanntmachung der 12. BImSchVNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 12. BImSchV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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12. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.01.2017 geltenden Fassung | 12. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 14.01.2017 geltenden Fassung durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483 |
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Gliederung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Eingangsformel *) |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmung Zweiter Teil Vorschriften für Betriebsbereiche Erster Abschnitt Grundpflichten § 3 Allgemeine Betreiberpflichten § 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen § 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen § 6 Ergänzende Anforderungen § 7 Anzeige § 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen § 8a Information der Öffentlichkeit Zweiter Abschnitt Erweiterte Pflichten § 9 Sicherheitsbericht § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit § 12 Sonstige Pflichten Dritter Abschnitt Behördenpflichten § 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber § 14 (aufgehoben) § 15 Domino-Effekt § 16 Überwachungssystem § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm Vierter Abschnitt Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Dritter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschriften § 19 Meldeverfahren § 20 Übergangsvorschriften § 21 Ordnungswidrigkeiten Anhang I Anhang II Mindestangaben im Sicherheitsbericht Anhang III Sicherheitsmanagementsystem Anhang IV Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen Anhang V Information der Öffentlichkeit Anhang VI Meldungen Anhang VII (weggefallen) | |
Eingangsformel *) (neu) | Eingangsformel *) |
--- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). | |
Anhang III Sicherheitsmanagementsystem | |
1. Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung. In das Sicherheitsmanagementsystem ist derjenige Teil des allgemeinen Managementsystems einzugliedern, zu dem Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören, also die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen relevanten Punkte. Insbesondere bei bereits nach § 32 des Umweltauditgesetzes EMAS-registrierten Standorten kann auf deren Managementstrukturen und Vorgehensweisen aufgesetzt werden. 2. Folgende Punkte werden durch das Sicherheitsmanagementsystem geregelt: a) Organisation und Personal Aufgaben und Verantwortungsbereiche des für die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Personals auf allen Organisationsebenen; Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden. Ermittlung des entsprechenden Ausbildungs- und Schulungsbedarfs sowie Durchführung der erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebsbereichs sowie des im Betriebsbereich beschäftigten Personals von Subunternehmen, soweit dies unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit relevant ist. b) Ermittlung und Bewertung der Gefahren von Störfällen Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei bestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb, einschließlich von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben sind, sowie Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Störfälle. c) Überwachung des Betriebs Festlegung und Anwendung von Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb, einschließlich der Wartung der Anlagen, für Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und zeitlich begrenzte Unterbrechungen. Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren zur Überwachung und Prüfung, um die Wahrscheinlichkeit von Systemausfällen zu verringern. Betrachtung und Beherrschung der durch Alterung oder Korrosion von Anlagenteilen im Betriebsbereich entstehenden Risiken. Dokumentation der Anlagenteile im Betriebsbereich, verbunden mit einer Strategie und Methodik zur Überwachung und Prüfung des Zustands dieser Anlagenteile. Gegebenenfalls Festlegung von erforderlichen Gegenmaßnahmen und angemessenen Folgemaßnahmen. d) Sichere Durchführung von Änderungen | |
Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren oder zur Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens. | Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen bestehender Anlagen oder Verfahren oder zur *) Auslegung einer neuen Anlage oder eines neuen Verfahrens. |
e) Planung für Notfälle Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebsbereichs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden. f) Überwachung der Leistungsfähigkeit des Sicherheitsmanagementsystems Festlegung und Anwendung von Verfahren zur ständigen Bewertung der Erreichung der Ziele, die der Betreiber im Rahmen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und des Sicherheitsmanagementsystems festgelegt hat, sowie Einrichtung von Mechanismen zur Untersuchung und Korrektur bei Nichterreichung dieser Ziele. Die Verfahren umfassen das System für die Meldung von Ereignissen, insbesondere von solchen, bei denen Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen, bei denen einschlägige Erfahrungen und Erkenntnisse aus innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Ereignissen zugrunde zu legen sind. Die Verfahren können auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und andere relevante Indikatoren beinhalten. g) Systematische Überprüfung und Bewertung Festlegung und Anwendung von Verfahren zur regelmäßigen systematischen Bewertung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen und der Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems. Von der Leitung des Betriebsbereichs entsprechend dokumentierte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß der systematischen Überprüfung und Bewertung. | |
--- *) Anm. d. Red.: In der Neubekanntmachung B. v. 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) fehlt hier das Wort 'zur'. | |
Anhang VI Meldungen | |
Teil 1: Kriterien I. Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. 1. Beteiligte Stoffe Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle. 2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen: a) ein Todesfall, b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden, c) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden, d) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs, e) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden, f) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden. 3. Unmittelbare Umweltschädigungen a) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume - gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha, - großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha. b) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer1 - Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km, - See oder Teich: ab 1 ha, - Delta: ab 2 ha, - Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha. c) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1 - ab 1 ha. 4. Sachschäden a) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro, b) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro. 5. Grenzüberschreitende Schädigungen Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen. --- 1 Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium 'umweltgefährlich' definiert worden ist. II. Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. III. Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. | |
Teil 2: Inhalte *) | Teil 2: Inhalte |
Mitteilung nach § 19 Abs. 2 | |
--- *) Anm. d. Red.: Folgende Änderungen wurden in dem Vordruck nicht konsolidiert aus Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b V. v. 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47): aa) In Nummer 2.2 Tabelle Spalte 4 wird das Wort 'Stoffkategorie' durch das Wort 'Gefahrenkategorie' ersetzt. bb) In Nummer 3.2 wird das Wort 'Störfalls' durch das Wort 'Ereignisses' ersetzt. cc) In Nummer 3.4 wird das Wort 'Stabilitätsklassen' durch das Wort 'Windrichtung' ersetzt. dd) In Nummer 7.1 wird das Wort 'Störfälle' durch das Wort 'Ereignisse' ersetzt. ee) In Nummer 7.2 wird das Wort 'Störfallauswirkungen' durch die Wörter 'Auswirkungen des Ereignisses' ersetzt. | |
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