§ 6 Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde wird der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt. Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an private natürliche oder juristische Personen vergeben.
Frühere Fassungen von § 6 ALV
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Zitierungen von § 6 ALV
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
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