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§ 15 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 15 Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse
(1) Bei Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten
- 1.
- die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder statt dessen des Fettgehalts in der Trockenmasse mit der Angabe "...% Fett i.Tr." oder, wenn der Käse aus nicht im Fettgehalt eingestellter Käsereimilch hergestellt wird, mit der Angabe "mindestens ...% Fett i.Tr.", ausgenommen bei Sauermilchkäse (Anlage 1 Abschnitt B); bei der Feststellung der Trockenmasse bleibt der Zusatz der Trennmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) außer Ansatz,
- 1a.
- bei Frischkäse, die nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 1 in den Verkehr gebracht werden und mehr als 82 Gewichtshundertteile Wasser aufweisen, den Hinweis "Wassergehalt mehr als 82%",
(2) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Verkehr gebracht, muß statt der Angabe der Verkehrsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Bezeichnung "geriebener Käse" mit dem Zusatz "hergestellt aus ..." oder, sofern nur eine Käsesorte verwandt wird, die Bezeichnung der Käsesorte mit dem Zusatz "gerieben" angegeben werden. Werden mehrere Käsesorten in geriebenem Zustand vermischt in den Verkehr gebracht, ist anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 der Fettgehalt in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses anzugeben.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse, der mit Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff beschichtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er durch die Angabe "Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet" kenntlich gemacht ist.
(6) Wird bei einem Käse oder Erzeugnis aus Käse der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich V. v. 27. Dezember 2016 BGBl. I S. 3227 m.W.v. 29. Dezember 2016
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Frühere Fassungen von § 15 Käseverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2016 | Artikel 4 Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich vom 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 |
aktuell vorher | 01.06.2011 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
aktuell | vor 01.06.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 Käseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KäseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 KäseV Allgemeine Vorschriften (vom 09.06.2021)
... auf die Tierart, 8. zusätzlich a) bei Käse die Angaben nach § 15 , b) bei Erzeugnissen aus Käse die Angaben nach § 16. (2a) ... die Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, d oder e und Nr. 7, b) die Angabe nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2 , c) bei Frischkäse ferner unverschlüsselt das Mindesthaltbarkeitsdatum nach ...
§ 28 KäseV Ausländische Käse und ausländische Erzeugnisse aus Käse (vom 15.08.2007)
... in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 14 bis 17 auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar auf die Abweichung hingewiesen ...
§ 30 KäseV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 27.10.2021)
... 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 5 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 dort genannten Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in den ...
Zitat in folgenden Normen
EG-Recht-Überleitungsverordnung
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2915; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Anlage 2 EGRechtÜblV (zu § 2 Nr. 1) Liste des Bundesrechts, das gemäß § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zeitlichen Maßgaben unterliegt:
... Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 1990 (BGBl. I S. 2447). 3. §§ 14 bis 17 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Artikel 4 MilchSonBeihVEV Änderung der Käseverordnung
... und b) in technologisch notwendigem Umfang Inulin." 3. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Wird bei einem Käse oder ...
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Artikel 4 MilchRÄndV Änderung der Käseverordnung
... vorgesehene Bezeichnung verwendet werden." 4. § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 werden aufgehoben. 5. ...
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