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Änderung § 23 Käseverordnung vom 01.03.2006
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§ 23 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2006 geltenden Fassung | § 23 n.F. (neue Fassung) in der am 27.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 |
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(Text alte Fassung) § 23 Zulassen von Zusatzstoffen | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse werden die in Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke und unter den dort bezeichneten Verwendungsbedingungen zugelassen. Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in der Anlage 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus nicht verwendet werden. Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleiben unberührt. |
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