Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 23 Käseverordnung vom 01.03.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 AromenRAV am 1. März 2006 und Änderungshistorie der KäseV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2006 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Zulassen von Zusatzstoffen


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse werden die in Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke und unter den dort bezeichneten Verwendungsbedingungen zugelassen. Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in der Anlage 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus nicht verwendet werden. Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.