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Änderung § 4 Käseverordnung vom 29.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anforderungen an die Herstellung von Erzeugnissen aus Käse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen außer den in den Begriffsbestimmungen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnissen und vorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen außer den in den Begriffsbestimmungen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnissen nur verwendet werden

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;

2. u. 3. (weggefallen)

vorherige Änderung

4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 vom Hundert auch Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses;

5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen auch Stärke und Speisegelatine.



4. bei Käsezubereitungen

a) im Falle eines Trockenmassegehaltes
von mindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses und

b) in technologisch notwendigem Umfang Zitrusfaser;

5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen

a) Stärke, Speisegelatine
und Laktase und

b) in technologisch notwendigem Umfang Inulin.


(2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muß der Gewichtsanteil des Käses an den insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 v.H. betragen.

(3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln nicht mehr als 15 v.H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses enthalten.

(4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse oder Gemüseerzeugnissen hergestellt werden, dürfen abweichend von Absatz 3 bis zu 30 v.H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses an diesen Lebensmitteln enthalten.



(heute geltende Fassung) 

 
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