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Synopse aller Änderungen der Käseverordnung am 01.06.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2011 durch Artikel 4 der MilchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KäseV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse


(1) Bei Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten

1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5) oder statt dessen des Fettgehalts in der Trockenmasse mit der Angabe '...% Fett i.Tr.' oder, wenn der Käse aus nicht im Fettgehalt eingestellter Käsereimilch hergestellt wird, mit der Angabe 'mindestens ...% Fett i.Tr.', ausgenommen bei Sauermilchkäse (Anlage 1 Abschnitt B); bei der Feststellung der Trockenmasse bleibt der Zusatz der Trennmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) außer Ansatz,

1a. bei Frischkäse, die nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte der Anlage 1 in den Verkehr gebracht werden und mehr als 82 Gewichtshundertteile Wasser aufweisen, den Hinweis 'Wassergehalt mehr als 82%',

(2) Wird Käse in geriebenem Zustand in den Verkehr gebracht, muß statt der Angabe der Verkehrsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a die Bezeichnung 'geriebener Käse' mit dem Zusatz 'hergestellt aus ...' oder, sofern nur eine Käsesorte verwandt wird, die Bezeichnung der Käsesorte mit dem Zusatz 'gerieben' angegeben werden. Werden mehrere Käsesorten in geriebenem Zustand vermischt in den Verkehr gebracht, ist anstelle der Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 der Fettgehalt in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses anzugeben.

(3) (weggefallen)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 32,5% den Hinweis 'leicht' oder 'light/lite' enthalten; Speisequark und Schichtkäse dürfen den Hinweis 'leicht' oder 'light/lite' nur enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als 12,5% beträgt.

(Text neue Fassung)

(4) (weggefallen)

(5) Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse, der mit Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff beschichtet worden ist, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er durch die Angabe 'Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet' kenntlich gemacht ist.



§ 16 Zusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse


(1) Bei Erzeugnissen aus Käse muß die Kennzeichnung ferner enthalten

1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe oder statt dessen des Fettgehaltes in der Trockenmasse mit der Angabe '...% Fett i.Tr.', bei Käsekompositionen die Bezeichnung des Fettgehaltes in der Trockenmasse des Gesamterzeugnisses mit der Angabe 'insgesamt ...% Fett i.Tr.',

2. bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse, die mehr als 82 Gewichtshundertteile Wasser aufweisen, den Hinweis 'Wassergehalt mehr als 82%',

3. bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2 einen Hinweis auf die Streichfähigkeit,

4. bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe nach Nummer 1 die Angabe 'im Milchanteil'.

(2) Die Bezeichnung 'Käsezubereitung' kann ersetzt werden durch die Bezeichnung 'Frischkäsezubereitung', wenn als Käse nur Frischkäse, oder durch die Bezeichnung einer Standardsorte der Gruppe Frischkäse in Verbindung mit dem Wort '-zubereitung', wenn als Käse nur diese Standardsorte verwendet worden ist.

vorherige Änderung

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung darf die Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von höchstens 32,5% und einem Energiegehalt bei beigegebenen Lebensmittel von insgesamt nicht mehr als 126 kJ je 100 g Endprodukt den Hinweis 'leicht' oder 'light/lite' enthalten. Erzeugnisse aus Speisequark und Schichtkäse dürfen den Hinweis 'leicht' oder 'light/lite' nur enthalten, wenn der Fettgehalt in der Trockenmasse weniger als 12,5% beträgt und der Energiegehalt der beigegebenen Lebensmittel den Wert von 126 kJ je 100 g Endprodukt nicht übersteigt.