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Änderung § 1 Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße vom 01.10.2006

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 55 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Erklärung zur Bundeswasserstraße


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Main-Donau-Kanal im Abschnitt zwischen Nürnberg und Kelheim und der ausgebaute Regen werden zu Bundeswasserstraßen erklärt, und zwar:

1. die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg bis zur Einmündung in die ausgebaute Altmühl bei Dietfurt;

2. die ausgebaute Altmühl 90 m oberhalb des Wehres Dietfurt bis zur Mündung in die ausgebaute Donau bei Kelheim;

3. der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km 0,435 bis zur Mündung in die Donau (Donau-Nordarm).

(2) Teilstrecken der Wasserstraße, die dem allgemeinen Verkehr dienen sollen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern freigegeben.