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Änderung § 1 Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße vom 01.10.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 55 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146 |
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(Text alte Fassung) § 1 Erklärung zur Bundeswasserstraße | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Der Main-Donau-Kanal im Abschnitt zwischen Nürnberg und Kelheim und der ausgebaute Regen werden zu Bundeswasserstraßen erklärt, und zwar: 1. die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg bis zur Einmündung in die ausgebaute Altmühl bei Dietfurt; 2. die ausgebaute Altmühl 90 m oberhalb des Wehres Dietfurt bis zur Mündung in die ausgebaute Donau bei Kelheim; 3. der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km 0,435 bis zur Mündung in die Donau (Donau-Nordarm). (2) Teilstrecken der Wasserstraße, die dem allgemeinen Verkehr dienen sollen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern freigegeben. |
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