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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2011 aufgehoben

§ 3 - Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung (ObstProdBhV k.a.Abk.)

§ 3 Gewährung der Beihilfe



(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.

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Zitierungen von § 3 Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ObstProdBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstProdBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ObstProdBhV Muster für Anträge und Verträge
... die Bundesanstalt Muster für den Antrag nach § 3 und die in den Rechtsakten nach § 1 genannten Verträge im Bundesanzeiger bekanntmacht, ...