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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2011 aufgehoben
§ 3 - Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung (ObstProdBhV k.a.Abk.)
V. v. 26.08.1980 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Geltung ab 31.08.1980; FNA: 7847-11-4-36 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.08.1980; FNA: 7847-11-4-36 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Gewährung der Beihilfe
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
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Zitierungen von § 3 Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ObstProdBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ObstProdBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ObstProdBhV Muster für Anträge und Verträge
... die Bundesanstalt Muster für den Antrag nach § 3 und die in den Rechtsakten nach § 1 genannten Verträge im Bundesanzeiger bekanntmacht, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5775/a79202.htm