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4. Abschnitt - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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4. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 15 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt,

2.
ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient,

3.
entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt,

4.
entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder

5.
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient.




§ 16 (Änderungsvorschrift)





§ 17 (Änderungsvorschrift)





§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335), außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 4575)


Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 14) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 4576)


Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1) Prüfungsprogramm


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

NummerPrüfungsteilUKW-Sprechfunkzeugnis
für den Binnenschifffahrts-
funk (UBI)
Ergänzungsprüfung
für Inhaber des ROC, GOC,
UBZ, LRC und SRC
 A. Theoretische Kenntnisse über den
Binnenschifffahrtsfunk
  
1.Kenntnisse und wesentliche Merkmale
des Binnenschifffahrtsfunks
  
1.1VerkehrskreiseXX
1.1.1Schiff - Schiff XX
1.1.2Nautische Information XX
1.1.3Schiff - Hafenbehörde XX
1.1.4Funkverkehr an Bord XX
1.1.5Öffentlicher Nachrichtenaustausch XX
2.Rangfolge und Arten des Verkehrs
im Binnenschifffahrtsfunk
  
2.1Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr XX
2.2RoutinegesprächeXX
2.3Bestätigung von Meldungen X 
2.4Anweisungen von Landfunkstellen XX
2.5Gespräche sozialen Inhalts XX
2.6TestsendungenX 
3.Funkstellen im Binnenschifffahrtsfunk   
3.1SchiffsfunkstellenXX
3.2LandfunkstellenXX
3.3Tragbare Funkanlagen XX
3.4Kennzeichnung der Funkstellen XX
3.5FunkausrüstungspflichtXX
3.6FrequenzzuteilungXX
4.Grundkenntnisse über Frequenzen
und ihre Nutzung
  
4.1Ausbreitung der Ultrakurzwellen (UKW/VHF) X 
4.2Zuweisung der UKW-Kanäle im Binnen-
schifffahrtsfunk
XX
4.3Betriebsarten Simplex, Duplex, Semi-Duplex X 
4.4Digitaler Selektivruf (DSC) X 
4.5Zwei-Kanal-Überwachung (Dual watch) X 
4.6Begrenzung der Sendeleistung XX
5.Automatisches Senderidentifizierungs-
system (ATIS)
  
5.1Bildung der ATIS-Nummer XX
6.Grundkenntnisse über Bestimmungen
und Veröffentlichungen, die den Binnen-
schifffahrtsfunk betreffen
  
6.1Aufsicht über die Schiffsfunkstelle X 
6.2Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot X 
6.3Handbuch Binnenschifffahrtsfunk XX
6.3.1Allgemeiner Teil XX
6.3.2Regionale Teile XX
6.4Regionale Vereinbarung über den Binnen-
schifffahrtsfunk
XX
6.5Sprachen im Binnenschifffahrtsfunk XX
6.6Empfohlene Redewendungen für die Fahrt XX
7.Technische Kenntnisse   
7.1Strom, Spannung und Leistung X 
7.2AntennenX 
 B. Praktische Kenntnisse und Fähigkeiten
für das Bedienen einer Schiffsfunkstelle
  
1.Praktische Kenntnisse   
1.1UKW-FunkanlagenX 
1.2GrundeinstellungX 
1.3KanalauswahlX 
1.4SendeleistungX 
1.5Rauschsperre (Squelch) X 
2.Abwicklung des Binnenschifffahrtsfunks   
2.1NotverkehrXX
2.2DringlichkeitsverkehrXX
2.3SicherheitsverkehrXX
2.4RoutinegesprächX 
2.5TestsendungenX 
3.Allgemeine Form der Abwicklung
des Binnenschifffahrtsfunks
  
3.1Anruf an eine Funkstelle X 
3.2Beantwortung von Anrufen X 
3.3Anruf an alle Funkstellen X 



Anlage 4 (zu § 9 Abs. 3) Vorschriften für den Prüfungsverlauf


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

2.
Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

3.
Unerlaubte Hilfsmittel, wie z. B. Bücher, Taschenrechner u. ä. oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.

4.
Schriftlicher Prüfungsteil

Nachweis ausreichender Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse durch Beantwortung eines Fragebogens, wobei mindestens 80 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden muss.

Die Bearbeitungszeit für einen Fragebogen aus dem Fragenkatalog, der im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird, beträgt 60 Minuten.

5.
Praktischer Prüfungsteil

Fehlerfreie Abgabe von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen nach Vorgabe eines Textes in deutscher Sprache unter Anwendung der Buchstabiertafel in höchstens 5 Minuten.

Fehlerfreie Aufnahme von Not- und Dringlichkeits- oder Sicherheitsmeldungen in deutscher Sprache in höchstens 5 Minuten.

Praktische Übungen im Binnenschifffahrtsfunk unter der Anwendung der Buchstabiertafel; Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.

Bedienung der Sprechfunkgeräte einer Schiffsfunkstelle.

Die Prüfungsdauer soll je Bewerber 15 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.

6.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die in Anlage 3 genannt sind.