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Änderung § 44 IStGHG vom 01.07.2017
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§ 44 IStGHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 44 IStGHG n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128 |
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(Text alte Fassung) § 44 Vollstreckung von Verfallsanordnungen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts) | (Text neue Fassung)§ 44 Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts) |
(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Verfallsanordnungen) werden vollstreckt, wenn | (1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Anordnungen der Einziehung von Taterträgen) werden vollstreckt, wenn |
(Textabschnitt unverändert) 1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und 2. die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland belegen sind. | |
(2) 1 Zur Vollstreckung ordnet das Gericht den Verfall des Gegenstandes an. 2 § 73 Abs. 2 bis 4, §§ 73a und 73b des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. (3) 1 Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. 2 Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3 Gegenstände, deren Verfall angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben. (4) 1 Soweit in der Verfallsanordnung des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn, | (2) 1 Zur Vollstreckung ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. 2 § 73 Absatz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. (3) 1 Wird die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. 2 Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3 Gegenstände, deren Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben. (4) 1 Soweit in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn, |
1. der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte geltend zu machen, 2. die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder 3. die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Inland belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen. | |
2 Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. 4 Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten. 5 Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. (5) 1 Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung des Verfalls in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Verfallsverfahrens beschlagnahmt werden. 2 Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. 3 Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 4 Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111h und 111l der Strafprozessordnung entsprechend. 5 § 111k findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht. | 2 Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. 4 Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten. 5 Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen. (5) 1 Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Einziehungsverfahrens beschlagnahmt werden. 2 Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. 3 Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 4 Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111m und 111p der Strafprozessordnung entsprechend. 5 § 111n findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht. |
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