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Teil 4 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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Teil 4 Schlussvorschriften
§ 14 Anpassung von Rechtsvorschriften
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In § 5 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(2) In § 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds" vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993) wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(3) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(4) Die Besoldungsordnung B (Anlage I) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Besoldungsgruppe B 2 werden
- a)
- nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident" die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis „10)" eingefügt,
- b)
- nach der Fußnote „9)" folgende Fußnote „10)" angefügt:
- „10)
- Die am 31. Dezember 2001 im bisherigen Amt des Direktors bei der Bundesschuldenverwaltung befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3."
- 2.
- In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung" gestrichen.
- 3.
- In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung" gestrichen.
- 4.
- In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesschuldenverwaltung2)" durch die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundeswertpapierverwaltung2)" ersetzt.
(5) Das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversationskasse für deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(6) Das Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
In § 74 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(7) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(8) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(9) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" und das Wort „Schuldenverwaltung" durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung oder eine Landesschuldenverwaltung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Schuldenverwaltung" durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung" ersetzt.
- 2.
- In § 52 Abs. 54 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(10) Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4, Abs. 9, § 16a, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(11) Die Erste Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 Abs. 61 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
In § 9b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(12) Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1105), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(13) Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1 der Verordnung vom 21. Februar 1963 (BGBl. I S. 163), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 sowie § 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Schuldenverwaltung" durch die Wörter „Bundeswertpapierverwaltung oder eine Landesschuldenverwaltung" ersetzt.
(14) In § 10 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(15) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
- 2.
- In § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 44 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
- 3.
- In § 41 Abs. 4 wird das Wort „Ist" durch das Wort „Wurde" ersetzt.
- 4.
- In § 64 Satz 3 werden die Wörter „nach § 13 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95)" gestrichen.
(16) In § 12 Abs. 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(17) § 10 Abs. 1 Satz 2 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2839). geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
(18) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 232 Abs. 1 werden die Wörter „Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates" durch die Wörter „Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes" ersetzt.
- 2.
- In § 236 werden die Wörter „Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat" durch die Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein.Land" ersetzt.
- 3.
- In § 395 werden die Wörter „Reichs oder eines Bundesstaats" durch die Wörter „Bundes oder eines Landes" ersetzt.
- 4.
- In § 1667 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Buchforderung" durch das Wort „Schuldbuchforderung" ersetzt.
- 5.
- § 1807 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
- 3.
- in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist."
- 6.
- § 1815 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von dem Reiche oder einem Bundesstaat" durch die Wörter „vom Bund oder von einem Land" und die Wörter „Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat" durch die Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat" durch die Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land" und das Wort „Buchforderungen" durch das Wort „Schuldbuchforderungen" ersetzt.
- 7.
- In § 1816 werden die Wörter „Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat" durch die Wörter „Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land" ersetzt.
- 8.
- § 1820 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Buchforderungen" durch das Wort „Schuldbuchforderungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Buchforderung" durch das Wort „Schuldbuchforderung" ersetzt.
- 9.
- In § 1853 wird das Wort „Reichsschuldbuch" durch das Wort „Bundesschuldbuch" und das Wort „Staatsschuldbuch" durch die Wörter „Schuldbuch eines Landes" ersetzt.
- 10.
- In § 2117 Satz 2 werden die Wörter „von dem Reiche oder einem Bundesstaat" durch die Wörter „vom Bund oder von einem Land" und die Wörter „das Reich oder den Bundesstaat" durch die Wörter „den Bund oder das Land" ersetzt.
- 11.
- In § 2118 werden die Wörter „das Reich oder einen Bundesstaat" durch die Wörter „den Bund oder ein Land" ersetzt.
(19) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" ersetzt.
(20) § 6 Abs. 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst:
- „(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
(21) § 35 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz."
§ 15 Aufhebung von Vorschriften
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Folgende Gesetze und Verordnungen werden aufgehoben:
- 1.
- Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 650-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 2.
- Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 3.
- Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 18, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 4.
- Verordnung über das Inkrafttreten der §§ 24 bis 30 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 650-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 5.
- das Anleihe-Gesetz von 1950 in der im Bundesgesetzblatt Teil Gliederungsnummer 650-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 6.
- Reichsschuldbuchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
- 7.
- Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 8.
- Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 9.
- Zweite Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 10.
- Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801).
§ 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 14 Abs. 11 bis 13 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 17 Fortgeltung von Rechtsvorschriften
(1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen die in § 15 genannten Rechtsvorschriften in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort.
(2) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der
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- Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
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- Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
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- Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 18 Übergangsvorschrift
Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, finden anstelle der in § 15 genannten Regelungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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