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§ 2a - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2a Höhe des Beitragssatzes
(1) Der Beitragssatz beträgt
- 1.
- 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;
- 2.
- 1,92 Prozent bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;
- 3.
- 0,61 Prozent bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;
- 4.
- 1,23 Prozent bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 1,92 Prozent;
- 5.
- 1,92 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;
- 6.
- 0,61 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;
- 7.
- 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 1,92 Prozent;
- 8.
- 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Wertpapierinstitutsgesetztes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;
- 9.
- 0,61 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 1,92 Prozent.
(2) 1Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. 2Es wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das Institut durch eine eidesstattliche Versicherung nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden nicht besteht. 4Die eidesstattliche Versicherung hat die Erklärung zu enthalten, dass
- 1.
- die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 2 *) des Anlegerentschädigungsgesetzes befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und
- 2.
- angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen sollen, dass sich das Institut kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden verschafft, ohne dass dem Institut dazu eine Befugnis von seinen Kunden erteilt worden ist;
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 3 b) V. v. 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung V. v. 17. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 202 m.W.v. 1. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 2a EdWBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a EdWBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdWBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EdWBeitrV Jahresbeitrag (vom 31.08.2018)
... Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des ... von Kunden zu verschaffen, ist ein Jahresbeitrag von mindestens 2.100 Euro zu erheben. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend. (2) Beitragspflichtig sind Institute, die ...
§ 2 EdWBeitrV Berechnung des Jahresbeitrags (vom 26.06.2021)
... Erträgen nach Absatz 2, multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach den §§ 2a und 2b. (2) Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind ...
§ 2b EdWBeitrV Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen (vom 01.07.2024)
... in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen: 1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen ...
§ 3 EdWBeitrV Einmalige Zahlung (vom 08.12.2016)
... zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu ...
§ 4 EdWBeitrV Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung (vom 26.06.2021)
... Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt 1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4, Nummer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz genannten ... Halbsatz und Nummer 8 zweiter Halbsatz genannten Instituten 6.300 Euro; 2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 9 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro; 3. bei ... 1, Nummer 3 und Nummer 9 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro; 3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7, 8 erster Halbsatz und Nummer 9 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 ... erster Halbsatz und Nummer 9 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro; 4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro. Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der ...
§ 5 EdWBeitrV Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze (vom 08.12.2016)
... ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2.100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend. (2) Bei der Bemessung eines ...
§ 6 EdWBeitrV Bestätigung durch Prüfer (vom 26.06.2021)
... übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3 , § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b auch durch vereidigte ...
§ 7 EdWBeitrV Übergangsvorschriften (vom 26.08.2009)
... 2008 gegenüber der Bundesanstalt erklärt wurde. (7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am ...
§ 7a EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 19.07.2013)
... Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7c EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 22.07.2014)
... dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2, 2a , 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7d EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 08.12.2016)
... §§ 1, 2a , 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
§ 7e EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 31.08.2018)
... §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 ...
§ 7f EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (vom 01.07.2024)
... §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
Artikel 1 8. EdWBeitrVÄndV
... wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 3. In § 2a Absatz 1 Nummer 2 bis 7 wird jeweils nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c," ... Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,". (20) In § 2a Absatz 1 Nummer 8 der EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... festgesetzten Jahresbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerechnet." 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, ... (1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt 1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genannten Instituten 6.300 ... 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genannten Instituten 6.300 Euro; 2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro; ... Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro; 3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro; ... Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro; 4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro. (2) Der Mindestbeitrag der ... Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2.100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend. (2) Die Summe aus 1. den ... einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Artikel 1 9. EdWBeitrVÄndV
... Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „2,46 Prozent" ... zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... 5" die Wörter „erster Halbsatz" eingefügt. 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 8 werden jeweils nach den ... dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war. (4) Die §§ 2, 2a , 2b, 2c, 2d, 5 und 5b in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... 6 werden die Wörter „Einlagensicherungs- und" gestrichen. 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung Die §§ 1, 2a , 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV
... 2 wird die Angabe „nach § 2" durch die Wörter „nach den §§ 2 bis 2d" ersetzt und werden die Wörter „, in jedem Fall jedoch mindestens 300 ... von Kunden zu verschaffen, ist ein Jahresbeitrag von mindestens 2.100 Euro zu erheben. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend." c) In Absatz 2 Satz 2 wird die ... § 2" gestrichen. 3. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 bis 2d ersetzt: „§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags (1) Der ... nach Absatz 2, multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach den §§ 2a und 2b. (2) Beitragsrelevante Erträge sind alle Bruttoprovisionserträge ... einmal erhoben. Maßgeblich ist der höchste zu erhebende Zuschlag. § 2a Höhe des Beitragssatzes (1) Der Beitragssatz beträgt 1. 2,46 ... in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen: 1. Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren ... 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 5 zweiter Halbsatz", die Angabe „1 Prozent" durch die ... 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz vorliegen," durch die Wörter „den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 erster Halbsatz genannten Instituten", die Angabe „1 Prozent" ... 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6" durch die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 7 und 8", die Angabe „0,1 Prozent" durch die Angabe „0,35 ... ersetzt. d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 0,35 Prozent des haftenden Eigenkapitals, das sich nach den ... 1 Satz 3, Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 7. Dem ... werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt: „(7) Die §§ 1 bis 2b, 2d sowie 5 bis 6 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals auf das am ...
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