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§ 7a - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
(1) Auf Institute, die der Entschädigungseinrichtung vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet worden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 5c in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die ab dem 1. August 2013 erhobenen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, Sonderzahlungen, einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden.
(3) 1Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr anzuwenden. 2In den Fällen, in denen in diesen Vorschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 16. August 2013 ersetzt. 3In den Fällen, in denen in der Verordnung der 15. August als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 30. August 2013 ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau V. v. 11. Juli 2013 BGBl. I S. 2435 m.W.v. 19. Juli 2013
Frühere Fassungen von § 7a EdWBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.07.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 11.07.2013 BGBl. I S. 2435 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a EdWBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdWBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435
Artikel 1 5. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... vorgenommen werden." 12. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften ... § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: „§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der ...
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