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§ 7f - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)

V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7f Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung



Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 7f EdWBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
vom 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7f EdWBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7f EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdWBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Artikel 1 9. EdWBeitrVÄndV
... des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 3. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt: „§ 7f Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur ... ersetzt. 3. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt: „ § 7f Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung ...