§ 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er
- 1.
- durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
- 1a.
- durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
- 2.
- durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches oder, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht, nach den §§ 6 bis 8, 11 sowie 12 des Völkerstrafgesetzbuches, die sich gegen das Leben richtet, verletzt ist oder wenn er Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) ist,
- 3.
- durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
- 4.
- durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
- 5.
- durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
- 6.
- durch ein Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verletzt ist, das ihn nach § 395 Absatz 1 Nummer 4a zur Nebenklage berechtigt.
(3)
1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden.
2Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die
§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
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interne Verweise§ 140 StPO Notwendige Verteidigung (vom 13.12.2019) ... von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; 9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; 10. bei einer ...
§ 397b StPO Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung (vom 03.08.2024) ... bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen ...
§ 406g StPO Psychosoziale Prozessbegleitung (vom 03.08.2024) ... (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer ... auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer ...
§ 406h StPO Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten (vom 03.08.2024) ... zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend. (3) Die §§ 397a und 397b gelten entsprechend für 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und ... dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn 1. dies aus besonderen ...
Zitat in folgenden NormenGesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde." 27. § 397a wird wie folgt gefasst: „§ 397a (1) Dem Nebenkläger ist ... bestellt wurde." 27. § 397a wird wie folgt gefasst: „§ 397a (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu ... des Rechtsanwalts den Untersuchungszweck gefährden könnte. (3) § 397a gilt entsprechend für 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und 2. ... der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei nach § 397a beantragen können, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen ...
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist." 10. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „176a," gestrichen. 11. § 406d wird ... 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 bezeichneten Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein ... Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter beizuordnen. Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann dem Verletzten auf seinen Antrag ein ... öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen und dabei a) nach § 397a beantragen, dass ihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für dessen Hinzuziehung ...
47. Strafrechtsänderungsgesetz (47. StrÄndG)
G. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3671, 2014 I 12
Berichtigung des 47. Strafrechtsänderungsgesetzes
B. v. 30.12.2013 BGBl. 2014 I S. 12
Berichtigung 47. StrÄndGBer ... berichtigen: Artikel 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. In § 397a Absatz 1 Nummer 3 und 5 wird jeweils nach der Angabe „226," die Angabe ...
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Artikel 3 VStRFG Änderung der Strafprozessordnung ... der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht,". 3. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... 6. In § 406h Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 397a gilt" durch die Wörter „Die §§ 397a und 397b gelten" ... vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 397a gilt" durch die Wörter „Die §§ 397a und 397b gelten" ...
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Artikel 1 StraVMoG Änderung der Strafprozessordnung ... 29 Verfahren nach Ablehnung eines Richters". b) Nach der Angabe zu § 397a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 397b Gemeinschaftliche ... werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;". 18. § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „179," ... Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches" eingefügt. 19. Nach § 397a wird folgender § 397b eingefügt: „§ 397b Gemeinschaftliche ... bestellt oder beigeordnet worden ist, so stellt das Gericht fest, ob die Voraussetzungen nach § 397a Absatz 3 Satz 2 in Bezug auf den nicht als Beistand bestellten oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 StORMG Änderung der Strafprozessordnung ... Folgende Nummer 9 wird angefügt: „9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist." b) In Absatz 2 ... das Komma und die Wörter „namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist" gestrichen. 4. ... Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden." 10. § 397a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 4 MenHBVG Folgeänderungen ... wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist." 5. In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „232 und 233" durch die Wörter „232 bis ...
Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075
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