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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels am 06.08.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. August 2011 durch Artikel 1 der 1. FSOWiZustVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSOWiZustV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1708 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Das Deutsche Hydrographische Institut ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes. | (Text neue Fassung) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§ 132 des Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in § 134 Abs. 1 des Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes. |
§ 2 | |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin. | (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5822/v172699-2011-08-06.htm