§ 2
Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis "Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!" versehen sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 EssigV (vom 01.01.2025) ... 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt. (2) Wer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
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