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Änderung § 5 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 13.07.2017
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch B. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 31 |
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(Text alte Fassung) § 5 | (Text neue Fassung)§ 5 *) |
(Textabschnitt unverändert) (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt. | |
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt. |
(3) Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) ohne Absatznummerierung und stattdessen mit Nummer 1 und 2 ist offensichtlich fehlerhaft und hier nicht berücksichtigt. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5825/al0-62664.htm