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Änderung § 5 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 13.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 31
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5


(Text neue Fassung)

§ 5 *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt.

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(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) ohne Absatznummerierung und stattdessen mit Nummer 1 und 2 ist offensichtlich fehlerhaft und hier nicht berücksichtigt.

(heute geltende Fassung)