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§ 92 - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 454-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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§ 92 Vollstreckungsbehörde
§ 92 wird in 2 Vorschriften zitiert
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.
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Zitierungen von § 92 OWiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 OWiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OWiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 OWiG Inhalt des Bußgeldbescheides
... oder b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsbehörde (§ 92 ) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach ...
Zitat in folgenden Normen
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 25 StVG Fahrverbot (vom 22.08.2024)
... der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ( § 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des ...
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