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Änderung § 120 OWiG vom 01.07.2017
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§ 120 OWiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 120 OWiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 |
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(Text alte Fassung) § 120 Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution | (Text neue Fassung)§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich. | (1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
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