§ 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
Wer Eier liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, die nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert sind, hat auf jeder Stufe der Lieferkette mit Ausnahme des Einzelhandels in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren die Güte- oder Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 9 MORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier ... Verordnung (EU) 2017/2168 (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 6)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige ... 22.11.2017, S. 6)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere Wer Eier liefert, ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für tierische Erzeugnisse
V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
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