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Änderung § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 08.11.2024
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
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(Text alte Fassung) § 3 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 3 Antrag auf Zulassung einer Packstelle |
(1) 1 Die Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 erfolgt auf Antrag des Betreibers bei der zuständigen Landesbehörde. 2 Der Antrag muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebes sowie des Betriebsinhabers enthalten. (2) Eine Änderung der Räumlichkeiten der Packstelle oder der technischen Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. |
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