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Änderung § 1 Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 08.11.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier (Vermarktungsnormen).

(heute geltende Fassung)