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Änderung § 6b Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 08.11.2024
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§ 6b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung | § 6b n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342 |
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(Text alte Fassung) § 6b (neu) | (Text neue Fassung)§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung |
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. |
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