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Änderung § 6b Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom 08.11.2024

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§ 6b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2024 geltenden Fassung
§ 6b n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342

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§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung


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Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.


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