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Änderung § 1 NamÄndG vom 18.03.2021

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§ 1 NamÄndG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung
§ 1 NamÄndG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.

(Text neue Fassung)

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.