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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.06.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFamMinWidAnO k.a.Abk.)
A. v. 31.01.2005 BGBl. I S. 252; aufgehoben durch § 12 V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851
Geltung ab 15.02.2005; FNA: 2030-14-141 Beamte
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Geltung ab 15.02.2005; FNA: 2030-14-141 Beamte
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I. Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide für Beamte/Beamtinnen bis Besoldungsgruppe A 15 BBesG zu erlassen, dem Bundesamt für den Zivildienst, soweit es den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.
II.
Die Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem 1. Dezember 2004 eingelegt worden sind.
III.
Die Anordnung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.
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