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Änderung § 4 Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 01.08.2022
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Artikel 1 der Verordnung über die Bilanzierung von gemeinnützigen Baugenossenschaften und Bausparkassen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden, vom 7. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 622) wird aufgehoben. | (Text neue Fassung) 1 § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. |
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