Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 114 SGB IX vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 114 SGB IX, alle Änderungen durch Artikel 104 2. BRBG am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie des SGB IX

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 114 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 114 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 104 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Ergebnisbeobachtung


(1) 1 Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. 2 Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer Maßgabe vor. 3 Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu

1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr,

2. dem Bestand an Betreuungsfällen,

3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung. 2 Er erstellt zum 30. September 2006 eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese dem zuständigen Integrationsamt vor. 3 Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen bereitet die Ergebnisse auf und stellt sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Vorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 

Anzeige