Tools:
Update via:
§ 1 - Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (FGlG k.a.Abk.)
G. v. 10.07.1995 BGBl. I S. 910; zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7847-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7847-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
§ 1
(1) 1Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. 2Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
- 1.
- für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder
- 2.
- nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden,
(2) 1Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. 2§ 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.
(3) 1Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. 2Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 97 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.07.2016 | Artikel 97 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 26 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 25.04.2006 | Artikel 62a Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855 |
aktuell | vor 25.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FGlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 26 BMELV-EUAnpG Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
... In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich ...
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 62a BMELVBBG Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
... § 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 97 2. BRBG Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen
... In § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5857/a80983.htm