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Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (FGlG k.a.Abk.)
G. v. 10.07.1995 BGBl. I S. 910; zuletzt geändert durch Artikel 97 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7847-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 7847-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1
(1) 1Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. 2Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
- 1.
- für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder
- 2.
- nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden,
(2) 1Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. 2§ 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt.
(3) 1Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. 2Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 97 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
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