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Änderung § 1 Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 25.04.2006
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 97 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. (2) Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. Die infolge der Stillegung geänderte Beschaffenheit der Flächen bleibt hierbei unberücksichtigt. Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stillegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stillegung nutzen zu können, unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder über sonstige Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe stillgelegt worden sind, gelten weiterhin als landwirtschaftlich genutzte Flächen. 2 Als stillgelegt gelten auch die Flächen, die nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 1. für den Anbau von Kurzumtriebswäldern genutzt oder 2. nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, soweit diese Flächen für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie oder die Basisprämie angemeldet worden sind. (2) 1 Die für die Landwirtschaft in anderen Rechtsgebieten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Grundstücksverkehrsrechts, des Landpachtverkehrsrechts, des Baurechts, des Naturschutzrechts, der Statistik und des Wasserrechts, finden auf diesen Flächen weiterhin Anwendung. 2 § 1 Abs. 4 Satz 3 und § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bleiben unberührt. (3) 1 Bei der Anwendung der von Absatz 2 Satz 1 erfassten Rechtsvorschriften bleibt die infolge der Stilllegung geänderte Beschaffenheit der von Absatz 1 erfassten Flächen unberücksichtigt. 2 Insbesondere bleibt das Recht, diese Flächen nach Beendigung der Stilllegungsperiode in derselben Art und demselben Umfang wie zum Zeitpunkt vor der Stilllegung nutzen zu können, unberührt. |
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