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Änderung § 5 ElektroGKostV vom 31.12.2011
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§ 5 ElektroGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 5 ElektroGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 zu dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt. |
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