Änderung § 5 ElektroGKostV vom 31.12.2011

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§ 5 ElektroGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 ElektroGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 zu dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.10.2015) 
 



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