- 1.
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,
- 2.
- entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,
- 3.
- entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt.
2Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§
3 Abs. 3 des
Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.
- 1.
- als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,
- 2.
- entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt.
1Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden.
2Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden.
3Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert.
4Abweichend von Satz 1 gelten für die nach
§ 30 Absatz 8 Nummer 3 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von sechs Jahren und für die nach
§ 46 Absatz 5 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von acht Jahren.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Am gleichen Tage tritt die
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 31. August 1965 (BGBl. i S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Mai 1981 (BGBl. I S. 428), außer Kraft.