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Achter Abschnitt - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)

V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 63 Ordnungswidrigkeiten



(1) 1Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,

2.
entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,

3.
entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt.

2Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,

2.
entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt.




§ 64 Übergangsvorschrift



1Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden. 2Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden. 3Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert. 4Abweichend von Satz 1 gelten für die nach § 30 Absatz 8 Nummer 3 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von sechs Jahren und für die nach § 46 Absatz 5 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von acht Jahren.




§ 65 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

(2) Am gleichen Tage tritt die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 31. August 1965 (BGBl. i S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Mai 1981 (BGBl. I S. 428), außer Kraft.




Anlagen 1 bis 4


Anlagen 1 bis 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. I 1987 Nr. 58)