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Synopse aller Änderungen der LSpV am 28.06.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juni 2024 durch Artikel 8 der AgrarGeoSVAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LSpV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LSpV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung
LSpV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Antragsverfahren
§ 2 Entscheidung über den Antrag
§ 3 Einspruchsverfahren
§ 4 Änderungs- und Löschungsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

§ 5 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143
§ 6 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Einspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Einspruch nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist unter Verwendung des in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.



(1) Ein Einspruch nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung ist unter Verwendung des in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.

(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (aufgehoben)




§ 5 Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143


vorherige Änderung

 


Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 5 Absatz 1 und 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.