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Änderung § 5 FreqNPAV vom 08.11.2006

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§ 5 FreqNPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 FreqNPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 464 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beteiligung des Bundes und der Länder


(Text alte Fassung)

(1) Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist für den jeweiligen Teilplan unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das Benehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder im Rahmen der gemäß der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Verfügung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist für den jeweiligen Teilplan unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie das Benehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder im Rahmen der gemäß der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Verfügung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Den Beteiligten nach Absatz 1 ist für ihre Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen. Äußern sie sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Regulierungsbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Frequenznutzungsteilplan nicht berührt werden.