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Synopse aller Änderungen der FreqNPAV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 464 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FreqNPAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FreqNPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
FreqNPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 464 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beteiligung des Bundes und der Länder


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist für den jeweiligen Teilplan unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit das Benehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder im Rahmen der gemäß der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Verfügung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Vor Beginn des Verfahrens nach § 6 ist für den jeweiligen Teilplan unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie das Benehmen mit den betroffenen obersten Bundes- und Landesbehörden herzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit gewahrt werden und dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder im Rahmen der gemäß der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung dem Rundfunk zugewiesenen Frequenzen zur Verfügung stehen. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Den Beteiligten nach Absatz 1 ist für ihre Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen. Äußern sie sich innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann die Regulierungsbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Frequenznutzungsteilplan nicht berührt werden.



§ 9 Planänderung


vorherige Änderung

Die §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch die Änderung die Grundzüge des jeweiligen Teilplanes nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den obersten Bundes- und Landesbehörden ist unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.



Die §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch die Änderung die Grundzüge des jeweiligen Teilplanes nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den obersten Bundes- und Landesbehörden ist unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.