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Änderung § 3 GasSV vom 05.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 GasSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2023 geltenden Fassung
§ 3 GasSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94

(Text alte Fassung)

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Begriffsbestimmungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.




 
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