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Synopse aller Änderungen der GasSV am 05.04.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2023 durch Artikel 1 der 1. GasSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GasSV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GasSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2023 geltenden Fassung | GasSV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) § 1 § 1a § 2 § 3 § 4 § 5 | (Text neue Fassung) § 1 Lastverteilung § 1a Digitale Plattform § 2 Meldepflichten § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Ordnungswidrigkeiten § 5 Verwaltungsbehörde |
§ 6 | |
§ 7 | § 7 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung |
Anlage (zu § 2) | |
§ 1 | § 1 Lastverteilung |
(1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas können die zuständigen Stellen als Lastverteiler Verfügungen erlassen | |
1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben, über | 1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben oder die Gasspeicheranlagen betreiben, über |
a) die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas, b) die Lagerung, Abgabe und Verwendung von Ausgangsstoffen zur Gasherstellung; 2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas. | |
(2) 1 Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. 2 In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. 3 Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen. | (2) 1 Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben oder die Gasspeicheranlagen betreiben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. 2 In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. 3 Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen. |
(3) 1 Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen, soweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Gefährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu mindern. 2 Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen. (4) 1 Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist nur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über den Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusammenbruch zu verhindern oder zu beheben. 2 Hierbei darf die Deckung des Gasbedarfs zur Erfüllung öffentlicher und anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufgaben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. 3 Die Abschaltung ist aufzuheben, sobald die Gefahr des Netzzusammenbruchs oder dieser selbst behoben ist. 4 Für die bei der erneuten Inbetriebsetzung der Versorgungsleitungen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist Sorge zu tragen. 5 Abschaltung und Inbetriebsetzung sind unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. (5) 1 Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. 2 Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. 3 Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. 4 Verträge, die auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf. | |
§ 1a | § 1a Digitale Plattform |
(1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab dem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit, welche dem Zweck der Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a des Energiesicherungsgesetzes dient. | |
(2) 1 Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Nummer 5 der Gasnetzzugangsverordnung und die Endverbraucher sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Gasverteilernetzen im Marktgebiet des Marktgebietsverantwortlichen (Plattformteilnehmer) sind verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform auf dieser zu registrieren. 2 Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind industrielle und gewerbliche Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde. | (2) 1 Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Nummer 5 der Gasnetzzugangsverordnung und die Endverbraucher, die Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Nutzer von Gasspeicheranlagen sowie die Betreiber von Fernleitungsnetzen und die Betreiber von Gasverteilernetzen im Marktgebiet des Marktgebietsverantwortlichen (Plattformteilnehmer) sind verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform auf dieser zu registrieren. 2 Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Anschlussnutzer von Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde. |
(3) 1 Plattformteilnehmer sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform die für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Unternehmensdaten, insbesondere auch sämtliche für die Zustellung von Verfügungen erforderlichen Kontaktdaten, anzugeben und die Daten bei Änderungen zu aktualisieren. 2 Der Marktgebietsverantwortliche übermittelt die Daten der bei ihm registrierten Bilanzkreisverantwortlichen, der Betreiber von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Gasverteilernetzen an die Plattform. | |
(4) 1 Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten, die für die Zuordnung der Endverbraucher zu den Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu den Netzkonten erforderlich sind, anhand der Marktlokations-Identifikationsnummer mitzuteilen. 2 Diese Daten sind fortlaufend zu aktualisieren. | (4) 1 Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten, die für die Zuordnung der Endverbraucher zu den Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu den Netzkonten erforderlich sind sowie die jeweiligen Gasverbrauchsdaten der Endverbraucher an den jeweiligen Marktlokationen gemeinsam mit der Marktlokations-Identifikationsnummer mitzuteilen. 2 Diese Daten sind fortlaufend zu aktualisieren. |
(5) Zur Umsetzung von marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, zur Versorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschützten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 können Bilanzkreisverantwortliche und Endverbraucher Angebote für die Bereitstellung von Gas an den ersuchenden Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den für die Plattform geltenden Geschäftsbedingungen abgeben und kann der um Solidaritätsmaßnahmen ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch diesen beauftragter Dritter diese Angebote annehmen. | |
(6) 1 Zur Vorbereitung und Ausführung von nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnotfalllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsgesetzes sind Bilanzkreisverantwortliche, Endverbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Gasverteilernetzen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Unternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifikationsparameter, auf der Plattform anzugeben. 2 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiesicherungsgesetz notwendigen Informationen über die Plattform abfragen. 3 Bilanzkreisverantwortliche, Endverbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von Gasverteilernetzen sollen diese Informationen bei Kenntnis frühzeitig angeben und fortlaufend aktualisieren. | (6) 1 Plattformteilnehmer sind verpflichtet, unverzüglich nach Registrierung sämtliche auf der Plattform abgefragten Informationen, wie zum Beispiel Unternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifikationsparameter, auf dieser anzugeben. 2 Diese Angabe dient zur Vorbereitung und Ausführung von nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnotfalllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsgesetzes. 3 Die geforderten Informationen sind für alle Marktlokationen mit einer technischen Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde anzugeben. 4 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiesicherungsgesetz notwendigen Informationen über die Plattform abfragen. 5 Plattformteilnehmer müssen diese Informationen nach Feststellung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder auf Anforderung der Bundesnetzagentur fortlaufend aktualisieren. (7) Wurde bis zum Ablauf des 4. April 2023 einer Pflicht nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 5 nicht ordnungsgemäß nachgekommen, kann ein Bußgeldverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Monats nach dem 5. April 2023 behoben wurde. |
§ 2 | § 2 Meldepflichten |
(1) 1 Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen, herstellen oder einführen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie der nach Landesrecht zuständigen Stelle Meldungen entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung bis zum Zehnten jeden Monats zu erstatten. 2 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und die nach Landesrecht zuständige Stelle können, wenn dies zur Sicherung der Energieversorgung notwendig ist, die Meldepflicht nach Satz 1 auf Unternehmen und Betriebe ausdehnen, die Gas im Inland beziehen und in das Netz der öffentlichen Versorgung abgeben können, und die Meldungen nach Satz 1 auch in kürzeren Zeitabständen verlangen. (2) Die zuständige Stelle kann im Interesse der Sicherung der Energieversorgung bereits vor der Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, Meldungen nach Absatz 1 verlangen. | |
§ 3 | § 3 Begriffsbestimmungen |
(1) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind. (2) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird. | |
§ 4 | § 4 Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registriert, | |
2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt. | 4. entgegen § 1a Absatz 6 Satz 5 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, 5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt. |
§ 5 | § 5 Verwaltungsbehörde |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe a des Energiesicherungsgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. | |
§ 7 | § 7 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Verordnung |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
(2) 1 Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a und 2 Absatz 2 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung | (2) 1 Sie darf mit Ausnahme der §§ 1a, 2 Absatz 2 und § 5 sowie ab dem 5. April 2023 § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung |
1. durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes gefährdet oder gestört ist, und 2. die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt. 2 In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgesetzes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten Feststellung die Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesicherungsgesetzes. |
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