Änderung § 17 GebrMG vom 01.10.2016

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§ 17 GebrMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
§ 17 GebrMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(1) 1 Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. 2 Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.

(2) 1 Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. 2 Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. 3 Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. 4 Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. 2 Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. 3 Der Beschluß ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. 4 § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 5 Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. 2 Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. 3 Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 4 Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 5 § 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig.

(4) 1 Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. 2 § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.



 



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