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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 1 - Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weitermast und Zuchtvieh (1. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 20.08.1969; FNA: 7840-3-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 20.08.1969; FNA: 7840-3-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zuchtschweine und Zuchtschafe zur Vermehrung bestimmte Tiere aus leistungsgeprüften Beständen, deren Identität gesichert ist.
KN-Code | Erzeugnisse |
ex 0102 | Schlachtrinder, lebend |
ex 0102 | Kälber zur Weitermast |
ex 0102 | Zuchtrinder |
ex 0201 | Rinder geschlachtet, in ganzen oder halben Tierkörpern sowie in Vierteln |
ex 0104 | Schlachtschafe, lebend |
ex 0104 | Zuchtschafe |
ex 0204 | Schafe, geschlachtet, in ganzen Tierkörpern |
ex 0103 | Schlachtschweine, lebend |
ex 0103 | Ferkel |
ex 0103 | Zuchtschweine |
ex 0203 | Schweine, geschlachtet, in ganzen Tierkörpern oder in Hälften |
Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zuchtschweine und Zuchtschafe zur Vermehrung bestimmte Tiere aus leistungsgeprüften Beständen, deren Identität gesichert ist.
Zitierungen von § 1 Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weitermast und Zuchtvieh
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 1. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. MarktStrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 1. MarktStrGDV
... 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich jeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/595/a7540.htm