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§ 1 - Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weitermast und Zuchtvieh (1. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 20.08.1969; FNA: 7840-3-1 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:

KN-CodeErzeugnisse
ex 0102Schlachtrinder, lebend
ex 0102Kälber zur Weitermast
ex 0102Zuchtrinder
ex 0201Rinder geschlachtet, in ganzen oder halben Tierkörpern sowie in Vierteln
ex 0104Schlachtschafe, lebend
ex 0104Zuchtschafe
ex 0204Schafe, geschlachtet, in ganzen Tierkörpern
ex 0103Schlachtschweine, lebend
ex 0103Ferkel
ex 0103Zuchtschweine
ex 0203Schweine, geschlachtet, in ganzen Tierkörpern oder in Hälften


Im Sinne dieser Verordnung sind Zuchtrinder, Zuchtschweine und Zuchtschafe zur Vermehrung bestimmte Tiere aus leistungsgeprüften Beständen, deren Identität gesichert ist.



 

Zitierungen von § 1 Erste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Schlachtvieh, Ferkel, Kälber zur Weitermast und Zuchtvieh

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 1. MarktStrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MarktStrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 1. MarktStrGDV
... 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich jeweils ein Viertel der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Mengen ...