§ 5 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung | § 5 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung) in der am 28.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Pflichten des Eigentümers | |
(Text alte Fassung) Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen. | (Text neue Fassung) Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen. |