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Änderung § 5 ÖlPflichtVersBeschV vom 21.11.2008
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§ 5 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung | § 5 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Pflichten des Eigentümers | |
(Text alte Fassung) Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen. | (Text neue Fassung) Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 des Ölschadengesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie mitzuteilen. |
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