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Änderung § 2 ÖlPflichtVersBeschV vom 27.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 2 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Für die Ausstellung und Einziehung der Ölhaftungsbescheinigungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.

(Text neue Fassung)

Für die Ausstellung und Einziehung der Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig.


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