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Änderung § 3 ÖlPflichtVersBeschV vom 27.07.2021
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§ 3 ÖlPflichtVersBeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 3 ÖlPflichtVersBeschV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Voraussetzungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers voraus. 2 Der Antrag muß enthalten: | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ausstellung einer Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers voraus. 2 Der Antrag muß enthalten: |
1. den Namen, das Unterscheidungssignal und den Heimathafen des Schiffes; 2. den Namen des Eigentümers; 3. die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer. (2) Dem Antrag des Eigentümers eines Schiffes im Sinn von Artikel I Nr. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 sind beizufügen: 1. eine Erklärung des Sicherheitsgebers, daß a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Haftungsübereinkommens von 1992 entspricht und b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, daß die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie wirksam wird, 2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes, 3. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht. (3) Dem Antrag eines nicht unter Absatz 2 fallenden Eigentümers sind beizufügen: 1. eine Erklärung des Sicherheitsgebers, dass a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Bunkeröl-Übereinkommens entspricht und b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Sicherheit den Voraussetzungen nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird, 2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes, 3. die Angabe der IMO-Schiffsidentifizierungsnummer, 4. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz im Geltungsbereich der Verordnung und schriftlicher Vollmacht. (4) Sind der Antrag und die Unterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefaßt, so ist eine von einem behördlich anerkannten Übersetzer gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. |
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